ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Seminarreisen und Events
1. Abschluss des Reisevertrages
- Buchungen von Reisen und anderer Leistungen werden für PILATES Bodymotion Ausbildung GbR (nachfolgend Bodymotion genannt) erst verbindlich, wenn sie dem Reiseteilnehmer schriftlich von Bodymotion bestätigt wurden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Eine über die Internetseite, per Fax oder E-Mail erstellte Anmeldung oder eine telefonische Anmeldung ersetzt die schriftliche Bestätigung durch Bodymotion nicht. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch Bodymotion, gebunden.
- Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer Bodymotion gegenüber.
- Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden ist, vor und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
- Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet.
2. Zahlung
- Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung der Buchungsbestätigung unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
- Nach Abschluss des Reisevertrages sind 250 EUR als Anzahlung zu zahlen. Bei Reisepreisen unter 250 EUR entfällt die Anzahlung.
- Der Restbetrag ist auf Anforderung bis 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird mit der Bestätigung mitgeteilt.
- Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
3. Leistungen
- Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
- Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden.
4. Leistungsänderungen
- Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Bodymotion dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
- Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
5. Rücktritt des Kunden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis sechs Wochen vor Reisebeginn 250 € vom Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt später, fallen 100% des Gesamtreisepreises an.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Bodymotion. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
6. Ersatzreisende
- Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro.
7. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
8. Mindestteilnehmerzahl
- Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis vier Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
- Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis vier Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
9. Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
- Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.
11. Haftungsbeschränkung
Bodymotion haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und übernimmt keine Haftung für Personen oder Sachschäden. Die Teilnahme an der Seminarreise erfolgt auf eigene Gefahr. Der Kursteilnehmer versichert, in jeder Hinsicht uneingeschränkt körperlich gesund zu sein; auf (Vor-) Erkrankungen bzw. auf jedes bestehende bzw. neu entstehende Gesundheitsrisiko hat er umgehend schriftlich hinzuweisen.
12. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
- Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
- Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.

